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BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

[ Auszug: Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweig ... ]